needs.expert
← Zurück zum Blog

25.09.2026

Wann sollte der Betriebsrat bei KI-Agenten eingebunden werden?

Von Needs Team · 2 min Lesezeit

Ein mittelständischer Betrieb möchte einen KI-Agenten einsetzen. Er soll Serviceanfragen sortieren, Informationen aus internen Dokumenten abrufen und Standardantworten vorbereiten. Einige Routineaktionen darf er innerhalb festgelegter Grenzen selbstständig ausführen.

Der Betriebsrat sollte spätestens in der Planungsphase des konkreten Arbeitsverfahrens eingebunden werden. § 90 BetrVG verlangt, dass der Arbeitgeber rechtzeitig informiert, erforderliche Unterlagen vorlegt und die Auswirkungen mit dem Betriebsrat berät. Eine frühere Einbindung vor der Produktauswahl ist sinnvoll, wenn die Auswahl die spätere Arbeitsgestaltung festlegt. Maßgeblich ist die Einzelnorm zu § 90 BetrVG.

Warum der konkrete Einsatz entscheidet

Ein KI-Agent bearbeitet Aufgaben innerhalb vorgegebener Ziele, Zugriffsrechte und Grenzen. Er kann beispielsweise Informationen zusammenführen, Aufgaben weitergeben oder erlaubte Routineaktionen ausführen. Ob Beteiligungs- oder Mitbestimmungsrechte greifen, hängt daher vom Zweck und den Auswirkungen des konkreten Einsatzes ab.

Eine pauschale Mitbestimmungspflicht für jeden KI-Agenten folgt nicht allein aus seiner Bezeichnung. Unternehmen sollten insbesondere prüfen, ob der Agent:

  • Verhalten oder Leistung von Beschäftigten überwachen oder auswerten kann,
  • Arbeitsabläufe oder Tätigkeiten verändert,
  • personenbezogene Beschäftigtendaten verarbeitet,
  • Arbeitsintensität, Qualifizierung oder Gesundheitsschutz berührt,
  • Personalentscheidungen vorbereitet oder unterstützt.

Bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind, kommt insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Betracht. Entscheidend sind die tatsächlichen Funktionen, Protokolle und Auswertungen. Die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG sollten deshalb anhand des konkreten Konzepts geprüft werden.

Wird KI bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen oder Kündigungen eingesetzt, ist § 95 Abs. 2a BetrVG zu prüfen. Andere Bewertungsanwendungen sind gesondert rechtlich einzuordnen.

Welche Informationen der Betriebsrat braucht

Vor dem Einsatz sollten Unternehmen Zweck, Datenquellen, Zugriffsrechte, Protokollierung und die Veränderung von Tätigkeiten dokumentieren. Datenschutzprüfung, Datenschutz-Folgenabschätzung, Information der Beschäftigten und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind dabei getrennte Fragen.

Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 3 BetrVG einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn dies für die Beurteilung erforderlich ist. Bei Hochrisiko-KI am Arbeitsplatz müssen Arbeitnehmervertreter und betroffene Beschäftigte außerdem vor der Nutzung informiert werden. Das ergibt sich aus Artikel 26 der KI-Verordnung und ersetzt keine Prüfung nach deutschem Arbeitsrecht.

Needs ist eine Plattform, auf der Mitarbeiter und spezialisierte KI-Agenten zusammenarbeiten. Welche Rechte, Protokolle und Freigabepunkte gelten, sollte bei jedem Produkt anhand der tatsächlichen Konfiguration geprüft werden.

Je früher Zweck, Grenzen und Verantwortlichkeiten auf dem Tisch liegen, desto sachlicher lässt sich der Einsatz gestalten. Mehr über Needs erfahren.